Bemessungsgrenzen in der Altersvorsorge – neue Regeln ab 2023 – Das sollten Berater 2023 wissen. Jedes Jahr ändert der Gesetzgeber wichtige Bemessungsgrenzen in der Altersvorsorge sowie der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Neuerungen sollten auch Vermittler kennen.
Bemessungsgrenzen – neue Regeln ab 2023
Jedes Jahr ändert sich zum 1. Januar eine Reihe an Regeln und Vorschriften für die betriebliche und private Altersvorsorge, für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung, für Immobilien und Steuern. Der Finanzdienstleister MLP hat die wichtigsten Neuerungen, die auch Berater kennen sollten, zusammengestellt:
Bemessungsgrenzen – Rentenversicherung
Gewöhnlich steht im Januar die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rentenversicherung an. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beachtet wird. Der Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen kurzfristig negativen Einkommensentwicklung ist die BBG 2022 erstmalig gesunken. Zum 1. Januar 2023 wird sie nun wieder ansteigen: in den alten Bundesländern von monatlich 7.050 auf 7.300 Euro (87.600 Euro im Jahr), im Osten Deutschlands von 6.750 auf 7.100 Euro (85.200 Euro im Jahr).
Förderbetrag – betriebliche Altersvorsorge
Die Änderung der BBG hat auch Folgen für den steuerlichen Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV): Diese erhöhen sich von 564 auf 584 Euro, der sozialversicherungsfreie Beitrag von 282 auf 292 Euro monatlich – nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen. Gleiches gilt für den sozialversicherungsfreien Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung, auch dieser steigt von monatlich 282 auf 292 Euro.
Basis-Rentenbeiträge können als Sonderausgaben gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der mögliche Betrag dafür steigt ab Januar auf 26.528 Euro oder 53.056 Euro bei Verheirateten. Im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung sollen davon künftig 100 Prozent absetzbar sein, 2022 waren es noch 94 Prozent.
Bemessungsgrenzen – Freibeträge
Grundsätzlich werden Zahlungen an Rentner aus einer bAV bei den Beiträgen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt und angerechnet. Seit 2020 gibt es jedoch einen Freibetrag, bis zu dessen Grenze die Krankenkassenbeiträge entfallen. Dieser erhöht sich im kommenden Jahr von monatlich 164,50 auf 169,75 Euro. Pflichtversicherte Rentner zahlen nur Beiträge auf Leistungen, die diesen Freibetrag überschreiten. Gleiches gilt für die Freigrenze der Pflegeversicherung. Diese steigt ebenfalls auf 169,75 Euro monatlich. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig. Diese Erleichterungen gelten nur für Pflichtversicherte, nicht für freiwillig Versicherte.
Vermieter sollen neu gebaute Mietwohnungen künftig schneller abschreiben können als bisher. Das Finanzministerium plant, dass neue Mietwohngebäude, die ab 2024 fertiggestellt werden, mit drei Prozent jährlich abgeschrieben werden können. Die Abschreibungsdauer würde damit von 50 auf 33 Jahre reduziert werden. Die Regelung soll bereits ab 1. Juli 2023 gelten, ein halbes Jahr früher als ursprünglich angedacht. Für Gebäude, die bis 2023 fertiggestellt werden, wird die Absetzung für Abnutzung (AfA) voraussichtlich weiterhin zwei Prozent jährlich betragen.
Sparerpauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag – früher Sparerfreibetrag genannt – sorgt dafür, dass Kapitaleinkünfte bei der Einkommenssteuer steuerfrei bleiben, wenn sie einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Ab 2023 soll er von 801 auf 1.000 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.602 auf 2.000 Euro erhöht werden.
Im kommenden Jahr steigt auch das Kindergeld. Für die ersten drei Kinder erhalten Familien dann jeweils 250 Euro monatlich. Zuvor waren es 219 Euro für das erste und zweite Kind sowie 225 Euro für das dritte Kind. Ab dem vierten Kind gibt es pro Monat weiterhin 250 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt zudem von 8.548 auf 8.688 Euro pro Jahr.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
Bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird ein maximales Einkommen von jährlich 59.850 Euro berücksichtigt. Der Wechsel von Angestellten in die private Krankenversicherung (PKV) wird weiter erschwert und ist erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 66.600 Euro möglich (2022: 64.350 Euro). Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte steigt um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 Prozent. Dadurch erhöht sich auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte auf 403,99 Euro für die Kranken- und 76,06 Euro (51,12 Euro in Sachsen) für die Pflegepflichtversicherung.
In der PKV entfällt zum Januar der zeitlich befristete Zuschlag zur Finanzierung der coronabedingten Mehrkosten in Höhe von 7,30 Euro für Personen mit Beihilfeanspruch und 3,40 Euro für alle anderen Personen, die einen Beitrag in der Pflegepflichtversicherung bezahlen. „Wirklich günstiger wird die Pflegepflichtversicherung allerdings nur für Beihilfeberechtigte – bei allen anderen kommt der Wegfall aufgrund einer Beitragsanpassung nicht im Geldbeutel an“, erklärt Miriam Michelsen, Leiterin Vorsorge und Krankenversicherung bei MLP.