JDC Group – Dr. Sebastian Grabmaier fragt: Sind Einlagen unterhalb 100.000 Euro demnächst auch von Strafzinsen betroffen? Selbst die Bundesregierung zweifelt an der Rechtmäßigkeit der Negativzinsen. Die „Passauer Neue Presse“ berichtete und berief sich dabei auf Veröffentlichungen des Finanzministerium, dass Finanzminister Olaf Scholz (SPD) eine Prüfung veranlasste. Diese habe ergeben, dass es für Banken schon auf Basis der geltenden Rechtslage mit hohen rechtlichen Risiken behaftet ist, innerhalb bestehender Verträge die Aufwendungen für Negativzinsen einseitig an ihre Kunden weiterzugeben“.
Dr. Sebastian Grabmaier: Immer mehr Banken und Sparkassen führen ein sogenanntes Verwahrentgelt für Guthaben auf dem Giro- oder Tagesgeldkonto ein. Die Geldinstitute begründen ihr Vorgehen mit den von der Europäischen Zentralbank (EZB) verlangten Negativzinsen für Einlagen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin) verfüge „im Rahmen ihres Mandats zur Sicherung des kollektiven Verbraucherschutzes über ausreichende aufsichtsrechtliche Instrumente, mit denen etwaige systematische Verstöße gegen diese Rechtslage unterbunden werden können“.
JDC Group: Strafzinsen für Einlagen unterhalb von 100.000 Euro
Viele Banken und Sparkassen führen Strafzinsen auf Einlagen ein. Dies betreffe im Moment aber nur Neukunden. Diese müssen mit Gebühren, oder Strafzinsen auf Tagesgeldkonten rechnen. Bestandskunden müssen noch nicht mit Negativzinsen auf Einlagen rechnen. Nach Verivox-Daten, für die im Internet veröffentlichte Preisaushänge von 800 Banken und Sparkassen ausgewertet werden, verlangen aktuell 86 Institute Negativzinsen von Privatkunden. Nach Angaben der Bundesbank gab es im vergangenen Jahr 1783 Banken und Sparkassen in Deutschland.
* Rechtliches: Es besteht in der Rechtswissenschaft grundsätzlich Einigkeit, dass dem Grundsatz nach Negativzinsen durch Individualvertrag sowohl im Rahmen des Darlehensvertragsrechtes (§ 488 ff. BGB) als auch im Rahmen eines atypischen Verwahrungsvertrages (§ 700 ff. BGB) vereinbart werden können, die Möglichkeit der Vereinbarung durch Formularklauseln ist hingegen umstritten und wird damit bestritten, dass die Negativverzinslichkeit der Einlage dem gesetzlichen Leitbild der § 488 ff. BGB widerspräche und zudem überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB sei. Dies gilt insbesondere für die Einführung durch die bloße Änderung des Preisverzeichnis durch die Bank im bestehenden Einlagenvertrag.
Die Strafgebühren und Negativzinsen sind doch schon länger da, sie wurden nur anders benannt. Bisher hießen sie; Bearbeitungsgebühren, sonstige Gebühren, Kontoführungsgebühren, Überweisungsgebühren, Automatengebühren, Schalteraufwendungen usw.. Wer das Geld auf ein Sparkonto legt, ist selber schuld, wenn er Geld verliert. Einfach andere Banken suchen, die Zinsen geben. Oder sich bei einem Unternehmen wie oben, gute beraten lassen und in Aktienfonds und anderen Dingen investieren.